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   VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19   

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https://dejure.org/2020,5342
VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19 (https://dejure.org/2020,5342)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13.03.2020 - 6 L 278/19 (https://dejure.org/2020,5342)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13. März 2020 - 6 L 278/19 (https://dejure.org/2020,5342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Streit um Herstellungs- und Großhandelsserlaubnis - Verwaltungsrichter halten Lunapharm für nicht zuverlässig

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Lunapharm unterliegt im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Arzneimittelaufsicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Auszug aus VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19
    Speziell zur Notifizierung des Parallelvertriebs hat der Bundesgerichtshof in dem vom Antragsgegner angeführten Urteil vom 30. März 2017 (I ZR 263/15, Rn. 30, juris) ausdrücklich entschieden, dass im Notifizierungsverfahren keine (weitere) Genehmigung der EMA für das Inverkehrbringen des zentral zugelassenen Arzneimittels vorgesehen ist.
  • VG Köln, 12.06.2018 - 7 K 6685/15

    Anforderungen an die Verpflichtung zur Erteilung einer Herstellungserlaubnis für

    Auszug aus VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19
    Das ist für arzneimittelrechtlich relevante Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Art der Fall, wenn der Betreffende nicht die ständige Gewähr dafür bietet, dass er seine rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der konkreten Herstellungstätigkeit erfüllen und die erforderliche Sorgfalt und Verantwortung im Umgang mit Arzneimitteln beachten wird (vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2018 - 7 K 6685/15 -, Rn. 82, juris).
  • EuGH, 19.05.2003 - C-68/01

    Hückel

    Auszug aus VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19
    Speziell für die Qualifizierung der Zulieferer fordern die - auf Art. 84 und 85b Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG beruhenden - GDP-Leitlinien in Unterkapitel 5.2 Abs. 3 - so auch schon in ihrer Fassung vom 7. März 2013 (2013/C 68/01) -, dass dann, wenn die Arzneimittel von einem anderen Großhändler stammen, der die Produkte empfangende Großhändler überprüfen muss, ob der Zulieferer die Grundsätze und Leitlinien der guten Vertriebspraxis einhält und über eine Genehmigung/Erlaubnis verfügt; dies kann beispielsweise durch Konsultation der EU-Datenbank geschehen.
  • OLG Stuttgart, 25.05.2023 - 13 U 72/22

    Arzneimittelverkauf: Sachmängelhaftung bei fehlender Wiederverkäuflichkeit bzw.

    Mit Beschluss vom 13.03.2020 (Az. VG 6 L 278/19, juris u. BeckRs 2020, 3989) lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam die Anträge der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

    (i) So hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung (dort unter II. 1., Bl. 29 ff.) unter Bezugnahme auf die veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Potsdam, Beschluss v. 13.03.2020 - VG 6 L 278/19 -, BeckRs 2020, 3989; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.02.2021 - OVG 5 S 17/20 -, juris und BeckRs 2021, 2247) konkrete Umstände vorgetragen, die bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Lieferungen im Jahr 2018 vorlagen und die die Klägerin - was die in den zitierten Entscheidungen konkret angeführten Indiztatsachen anbelangt - im vorliegenden Verfahren auch nicht substanziiert bestritten hat, die in der Folge dazu führten, dass der Klägerin mit Bescheiden des LAVG Brandenburg vom 15.01.2019 und 07.02.2019 behördlich die Herstellungs- und Großhandelserlaubnis entzogen wurde und ihr u.a. ein Verstoß gegen § 1a AM-HandelsV und gegen die EU-Leitlinien der Guten Vertriebspraxis attestiert wurde.

    Weiterreichende Schlüsse oder Gegenschlüsse waren hieraus nicht möglich (vgl. auch VG Potsdam, aaO, BeckRs 2020, 3989, Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, aaO, juris Rn. 58).

  • VG Köln, 04.10.2019 - 7 L 1017/19

    Bundesgesundheitsminister Spahn darf weiter über "mutmaßlich gestohlene"

    Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und ein Eilverfahren vor dem VG Potsdam (6 L 278/19) eingeleitet, über das noch nicht entschieden ist.
  • KG, 21.12.2020 - 10 U 59/19

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung

    Dass die Klägerin in sämtlichen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. exemplarisch: Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13.12.2018 -VG 6 L 762/18 - = Anlage B 4, S. 4ff. und 13.03.2020 - VG 6 L 278/19 - = Anlage B 33, S. 4ff.), dem gegen ...) sowie im hiesigen Verfahren unbeirrt die unzutreffende Auffassung vertritt, die X-Apotheke hätte über eine Großhandelserlaubnis verfügt, bzw. habe als Apotheke fachlich über den Händlern gestanden und einer solchen nicht bedurft, ist unbeachtlich.
  • LG Potsdam, 30.06.2023 - 4 O 144/21
    Das Verwaltungsgericht Potsdam (Az: VG 6 L 278/19) und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az: OVG 5 S 17/20) wiesen mit Beschlüssen vom 13.03.2020 und 18.02.2021 die Eilanträge der Klägerin zu 1.) gegen die Bescheide zurück.
  • VG Potsdam, 09.07.2020 - 6 K 252/20
    Insoweit wird auf die Begründung der Streitwertentscheidung im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 6 L 278/19) Bezug genommen.
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